Sie sei der Meinung gewesen, dass sich H. und I. im Klaren über die gesundheitliche Situation der Klägerin gewesen seien. H. habe als Zeuge ausgesagt, dass ihm gesundheitliche Beschwerden der Klägerin nicht fremd gewesen seien, jedoch habe er nicht genau gewusst, was ihre Krankheit bedeute und wie der Verlauf der Krankheit sei; er habe zwar Arztzeugnisse der Klägerin weitergeleitet, es aber nicht für nötig gehalten, über die Krankmeldung mit der Klägerin zu reden, sondern von ihr erwartet, dass sie proaktiv einen runden Tisch im Zusammenhang mit ihrer Krankheit einberufe und so die Beklagte über ihren Zustand informiere.