In der Folge sei die Klägerin dennoch immer wieder als Laborassistentin eingesetzt worden, obwohl sie im Betrieb laufend darauf aufmerksam gemacht habe, dass ihr diese Tätigkeit nicht guttue. G. [die damalige Laborkooridinatorin bei der Beklagten] habe als Zeugin bestätigt, dass sie sich der gesundheitlichen Situation der Klägerin bewusst gewesen sei und auch dem ihr übergeordneten H. [recte H. gemeldet habe, dass der Klägerin die Einsätze als Laborassistentin gesundheitlich nicht guttäten. Sie sei der Meinung gewesen, dass sich H. und I. im Klaren über die gesundheitliche Situation der Klägerin gewesen seien.