6.2.2.2. Die Vorinstanz hat die Missbräuchlichkeit der Kündigung bejaht und der Klägerin eine Pönale zugesprochen. Sie hielt dafür, die Klägerin sei gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2011 (Klagebeilage 4 und 5) als Labortechnikerin angestellt worden. Unbestrittenermassen habe sie eingewilligt, stellvertretungsweise als Laborassistentin als Ferienvertretung und in Abwesenheit des angestellten Laborassistenten auszuhelfen. Ihre Haupttätigkeit sei aber grundsätzlich im Labor als Labortechnikerin gewesen.