Es sei betrieblich notwendig, dass die Mitarbeitenden der Beklagten flexibel seien und bei Bedarf auch die Aufgaben der Kollegen übernehmen könnten. Die Kündigung gegenüber der Klägerin sei aufgrund ihrer seit 25. November 2015 andauernden krankheitsbedingten Absenzen, der damit verbundenen Ungewissheit hinsichtlich der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit und der erheblichen betrieblichen Engpässe der letzten Monate erfolgt. - 20 -