6.2.2. 6.2.2.1. Die Beklagte begründete auf die von der Klägerin erhobene Einsprache hin mit Schreiben vom 18. März 2016 (Klagebeilage 12) deren Entlassung wie folgt: Sie (die Beklagte) verfüge über einen geringen Personalbestand und sei auf die Verfügbarkeit sämtlicher Mitarbeiter angewiesen. Es sei betrieblich notwendig, dass die Mitarbeitenden der Beklagten flexibel seien und bei Bedarf auch die Aufgaben der Kollegen übernehmen könnten.