Im Sinne einer kurzen Rekapitulation sei Folgendes festgehalten bzw. wiederholt. Die von einer Arbeitgeberin wegen Krankheit eines Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung stellt dann eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR dar, wenn die Krankheit ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis bleibt. Wirkt sich demgegenüber die Krankheit auf die Leistungsfähigkeit aus, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, wenn auch erst nach Ablauf des von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR gewährten zeitlichen Kündigungsschutzes (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., 2012, N. 5 zu Art.