6.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dessen E. 5.1 betreffend Missbräuchlichkeitstatbestände [Art. 336 OR]; E. 5.2 betreffend die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers [Art. 328 OR]; E. 5.3 betreffend das vom Arbeitnehmer für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336a OR einzuhaltende Verfahren [Art. 336b OR]).