42 Abs. 2 OR ziffermässig nicht nachweisbaren künftigen Schaden fordern, weil er einen solchen von Anfang an unter Bezifferung eines Mindestbetrags nach Art. 85 Abs. 1 ZPO hätte einklagen können. Der entscheidende Grund dafür, dass in einem Verfahren neu fällig gewordene Mietzins- oder Lohnansprüche berücksichtigt werden können (sofern deren Fälligkeit prozessual rechtzeitig vorgebracht wird), nicht aber zusätzlich aufgelaufener Schaden liegt darin, dass jene vor ihrer Fälligkeit noch gar nicht einklagt werden können, während eben auch künftiger Schaden sofort verlangt werden kann.