Ein Kläger, der sich im Rahmen des Behauptungsverfahrens im Zusammenhang mit einem zeitlich offenen Schadensgeschehen damit begnügt hat, Ersatz eines bezifferbaren Schadens für einen vergangenen Zeitraum zu verlangen, kann nicht nach Abschluss des Behauptungsverfahrens klageänderungsweise weiteren Schaden, insbesondere auch den nach Art. 42 Abs. 2 OR ziffermässig nicht nachweisbaren künftigen Schaden fordern, weil er einen solchen von Anfang an unter Bezifferung eines Mindestbetrags nach Art. 85 Abs. 1 ZPO hätte einklagen können.