BOPP/BESSENICH, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 3 und 8 zu Art. 84 ZPO, wonach bei reinen Ermessensklagen, wie sie eine Klage nach Art. 42 Abs. 2 OR darstellt, der Kläger an sich von einer Bezifferung "vollständig entbunden" sei, sie aber dennoch unter Art 85 ZPO fallen, sodass ein Mindeststreitwert anzugeben ist). Ein Kläger, der sich im Rahmen des Behauptungsverfahrens im Zusammenhang mit einem zeitlich offenen Schadensgeschehen damit begnügt hat, Ersatz eines bezifferbaren Schadens für einen vergangenen Zeitraum zu verlangen, kann nicht nach Abschluss des Behauptungsverfahrens klageänderungsweise weiteren Schaden, insbesondere auch den nach Art.