Es ist offensichtlich, dass der besagte Vorbescheid vom 2. August 2019 von einem Zeitpunkt datiert, der nach dem Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren lag. Dieser Vorbescheid als solcher stellt insoweit ein echtes Novum dar. Aber abgesehen davon, dass darin ausschliesslich ein Anspruch auf weitere Arbeitsvermittlung verneint (Art. 18 IVG) und nicht etwa eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin festgestellt wurde (ausweislich der von ihr selber mit ihrer Berufung eingereichten Beilagen 3 und 6 erhält sie nach wie vor eine halbe Invalidenrente), stellt sich die Frage, ob die Einbringung in das vorliegende Verfahren über anderthalb Monate später "ohne Verzug" (vgl. Art.