Die Klägerin hat bereits in ihrer Klage (act. 14 Rz. 18) darauf hingewiesen, dass sie zwischenzeitlich bei der Invalidenversicherung angemeldet sei; inwieweit sie "auch" in Zukunft arbeits- und erwerbsunfähig sein werde, werde sich "im Rahmen dieses laufenden Verfahrens weisen". In dem Zusammenhang behielt sich die Klägerin "sämtliche Rechte" vor, insbesondere das Recht auf weiteren Schadenersatz, Genugtuung sowie gegebenenfalls Ersatz von Haushalts- und Pflegeschaden.