Eine Schranke für eine Erhöhung zieht das Gesetz nur insoweit, als es eine Klageänderung verbietet, die zu einer Änderung der Verfahrensart führen müsste. Solange die gleiche Verfahrensart gewahrt bleibt, kann die Erhöhung des Streitwerts höchstens zur Folge haben, dass eine Überweisung an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit stattfinden muss (Art. 227 Abs. 2 ZPO). Eine solche Überweisung ist im Kanton Aargau von vornherein ausgeschlossen, weil alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Fr. 30'000.00 übersteigenden Streitwert einheitlich vom Arbeitsgericht als Kollegialgericht (im ordentlichen Verfahren) behandelt werden.