schriften entsprechenden Klageänderung geht naturgemäss einher, dass keine Aussöhnung in einem Schlichtungsverfahren stattfinden konnte. Sodann erhöht sich zumindest dann, wenn – wie vorliegend – mit einer Klageänderung ein Mehr gegenüber dem bisher Eingeklagten eingeklagt wird (und nicht bei unverändertem nicht individualisiertem Begehren der Klagegrund ausgewechselt wird), naturgemäss der Streitwert. Eine Schranke für eine Erhöhung zieht das Gesetz nur insoweit, als es eine Klageänderung verbietet, die zu einer Änderung der Verfahrensart führen müsste.