5.3.2.2.2. Unbehelflich ist auch der von der Vorinstanz gegen den sachlichen Zusammenhang ins Feld geführte Umstand, dass die Forderungssumme nach Ausstellung der Klagebewilligung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um ein Mehrfaches erhöht worden ist, sowie die Argumentation, dass durch die Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs eine Umgehung des Schlichtungsverfahrens stattfinden würde, weil – in einer Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens entgegenstehenden Weise – eine Aussöhnung der Parteien über die neu geltend gemachten Ansprüche nicht habe erzielt werden können. Mit der Zulassung einer jeden den gesetzlichen Vor-