schädigung nach Art. 336a OR bei missbräuchlicher Kündigung grundsätzlich unabhängig von einem Arbeitsverhältnis entstehen. Letzteres ist in rechtlicher Hinsicht zwar zutreffend. Entscheidend ist jedoch, dass vorliegend die geänderten Ansprüche von der Klägerin eben auf den gleichen Lebenssachverhalt zurückgeführt werden wie die Missbräuchlichkeit der Kündigung, nämlich darauf, dass die Beklagte im Rahmen des Arbeitsvertrags ihre Fürsorgepflicht verletzt habe.