Aus dem gleichen Umstand bzw. Lebenssachverhalt (Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn auch über einen längeren Zeitraum) wurden und werden aber auch die anderen Begehren auf Ersatz von entgangenem Lohn und Haushaltsschaden sowie auf Genugtuung, aber auch Medikamentenkosten und Rechtsverfolgungskosten abgeleitet. Dass jedenfalls die Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Lohn und von Haushaltschaden sowie Genugtuung ihrerseits untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, hat auch die Vorinstanz ausdrücklich bejaht (angefochtener Entscheid E. 3.3). Nicht zu teilen ist die Auffassung der Vorinstanz, der Bejahung eines sach-