dass die Kündigung wegen Verstosses der Beklagten gegen die sie treffende Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) missbräuchlich gewesen sei. Aus dem gleichen Umstand bzw. Lebenssachverhalt (Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn auch über einen längeren Zeitraum) wurden und werden aber auch die anderen Begehren auf Ersatz von entgangenem Lohn und Haushaltsschaden sowie auf Genugtuung, aber auch Medikamentenkosten und Rechtsverfolgungskosten abgeleitet.