Damit ist zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich aller von der Klägerin vorgenommenen Klageänderungen die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs erfüllt ist (nachfolgend E. 5.3.2); für die Klageänderungen gemäss Eingabe vom 20. September 2019 ist weiter zu prüfen, ob bzw. inwieweit sie durch ohne Verzug eingebrachte neue Tatsachen und/oder Beweismittel veranlasst war (nachfolgend E. 5.3.3). Der guten Ordnung halber sei angefügt, dass die Reduktion des Klagebegehrens im Umfang der Fr. 3.48 vom Schlichtungsbegehren zum Klagebe- - 15 -