5.3. 5.3.1. Während die ersten Klageänderungen vom Schlichtungsbegehren zu den Klagebegehren nur den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO zu genügen hatten (1. Beurteilung der Ansprüche im gleichen Verfahren; 2. alternativ entweder sachlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem geänderten oder neuen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei) sind die nach Aktenschluss mit Eingabe vom 20. September 2019 vorgenommenen Klageänderungen zusätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 230 ZPO (neue Tatsachen oder Beweismittel) zu prüfen.