Ist der Aktenschluss eingetreten, d.h. haben sich beide Parteien zweimal unbeschränkt zur Sache äussern können, ist die Klageänderung erschwert. Nach Art. 230 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. vorstehenden Absatz) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.