5.2. Jede Klageänderung hat zunächst den in Art. 227 ZPO statuierten Anforderungen zu genügen. Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Dabei ist klarzustellen, dass nicht nur jede Änderung des Rechtsbegehrens eine Klageänderung darstellt, sondern auch die Auswechslung des Klagegrundes bei einem unveränderten bzw. identischen nicht individualisierten Klagebegehren (LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 21 zu Art. 227 ZPO). - 14 -