Der im Schlichtungsgesuch (Klageantwortbeilage 1) geschilderte Lebenssachverhalt, die Verletzung der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis bzw. dessen Kündigung durch die Beklagte liege allen der geltend gemachten Ansprüche zugrunde. Die Klägerin weist sodann auf den sowohl in der Klage als auch in der aussergerichtlichen Korrespondenz angebrachten Nachklagevorbehalt hin, ferner darauf, dass bezüglich einer geänderten Klage stets das Schlichtungsverfahren entfalle (klägerische Berufung S. 3 ff. Rz. 4 ff., insbesondere Rz. 4, 10, 14 und 16).