5.1.2. Nach klägerischer Auffassung hat die Vorinstanz den sachlichen Zusammenhang zwischen dem im Schlichtungsverfahren gestellten Begehren einerseits und den danach (zuerst in der Klage selber, vor allem aber in der Eingabe vom 20. September 2019) gestellten, erweiterten oder zusätzlichen Begehren anderseits zu Unrecht verneint. Der im Schlichtungsgesuch (Klageantwortbeilage 1) geschilderte Lebenssachverhalt, die Verletzung der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis bzw. dessen Kündigung durch die Beklagte liege allen der geltend gemachten Ansprüche zugrunde.