336a OR. Bei Zulassung der vorliegenden zweifachen Klageänderung würde eine Umgehung des Schlichtungsverfahrens vorliegen, weil eine Aussöhnung der Parteien über die geltend gemachten Schadenersatz-, Haushaltsschaden- und Genugtuungsforderungen vor Klageeinleitung gar nicht hätten erzielt werden können, was dem Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens entgegenstehe (angefochtener Entscheid E. 3.3).