Zudem sei die Forderungssumme nach Ausstellung der Klagebewilligung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um ein Mehrfaches erhöht worden. Die Ansprüche auf Schadenersatz, Haushaltsschaden und Genugtuung stünden untereinander in einem sachlichen Zusammenhang, nicht jedoch als Ganzes mit den Ansprüchen auf Entschädigung gemäss Art. 336a OR.