handle sich bei den neu geltend gemachten Ansprüchen im Grundsatz nicht um solche, die sich zwingend aus einem Arbeitsverhältnis ergeben müssten. Vorliegend seien nämlich ganz neue Tatbestände des Schadenersatzes, Haushaltsschadens und der Genugtuung in den Prozess eingebracht worden, die – im Gegensatz zur Entschädigung nach Art. 336a OR bei missbräuchlicher Kündigung – grundsätzlich unabhängig von einem Arbeitsverhältnis entstehen könnten. Zudem sei die Forderungssumme nach Ausstellung der Klagebewilligung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens um ein Mehrfaches erhöht worden.