Die Klägerin argumentiere zwar, die Ansprüche auf Schadenersatz, Haushaltsschaden und Genugtuung seien als Folge der missbräuchlichen Kündigung und der damit zusammenhängenden Pflichtverletzung der Beklagten entstanden, jedoch genüge dies vorliegend noch nicht, um einen sachlichen Zusammenhang der Ansprüche zu begründen. Denn (gegenüber dem Schlichtungsverfahren) mit der Klage vom 3. April 2017 und der Anpassung vom 20. September 2019 seien neue Ansprüche mit gänzlich neuem Klagefundament bzw. erweitertem Streitgegenstand von der Klägerin geltend gemacht worden und es - 13 -