Vorliegend entsprängen die Ansprüche auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und Schadenersatz, Haushaltsschaden sowie Genugtuung unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Die Klägerin argumentiere zwar, die Ansprüche auf Schadenersatz, Haushaltsschaden und Genugtuung seien als Folge der missbräuchlichen Kündigung und der damit zusammenhängenden Pflichtverletzung der Beklagten entstanden, jedoch genüge dies vorliegend noch nicht, um einen sachlichen Zusammenhang der Ansprüche zu begründen.