5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Begehren 2 und 3 gemäss Klage und Begehren 2-9 gemäss klägerischer Eingabe vom 20. September 2019 damit begründet, zwischen dem von der Klägerin im Schlichtungsverfahren gestellten Begehren (Pönale nach Art. 336a OR) einerseits und den nachher (zuerst in der Klage selber, dann aber vor allem mit den in der Eingabe vom 20. September 2019) zusätzlich gestellten Begehren anderseits sei kein sachlicher Zusammenhang auszumachen. Vorliegend entsprängen die Ansprüche auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und Schadenersatz, Haushaltsschaden sowie Genugtuung unterschiedlichen Lebenssachverhalten.