292). Die Klägerin irrt, wenn sie eine solche (einseitige) Absichtserklärung eines Schuldners als Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR aufgefasst haben will. Ein Verfalltag ist gemäss klarem Wortlaut der genannten Bestimmung ein von den Parteien verabredeter, d.h. gemeinsam bestimmter, datumsmässig festgelegter Tag, bis zu dem die Leistung spätestens zu erfolgen hat.