Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin in der erwähnten Eingabe vom 30. April 2020 zudem vorgebracht hatte, die Beklagte habe trotz der Bezahlung des Betrags darauf Verzugszins zu bezahlen, weil die Beklagte die Klägerin am 30. Mai 2019 darüber informiert habe, dass sie den Betrag von Fr. 707.25 "in den nächsten Tagen" überweisen werde, was sicherlich so habe verstanden werden können, dass die Zahlung bis spätestens Ende der darauffolgenden Woche (7. Juni 2019) erfolge. Indem die Beklagte bis dahin keine Zahlung vorgenommen habe, sei sie auch ohne Mahnung in Verzug geraten (act. 292).