und 245). In ihrer Stellungnahme dazu teilte die Beklagte mit, dieser Anspruch sei zu keiner Zeit strittig gewesen sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei, bzw. dass der Betrag zwischenzeitlich bezahlt worden sei, weshalb das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (act. 269 f.). Nachdem die Klägerin die Begleichung dieser Schuld in ihrer Eingabe vom 30. April 2020 ausdrücklich bestätigt hatte (act. 292), hätte die Vorinstanz das Verfahren in diesem Punkt als zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen (LEUMANN LIEBSTER, ZPO-Kommen- tar, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 ZPO).