4.3. 4.3.1. Aufgrund der beiden von den Parteien erhobenen Berufungen ist unter Vorbehalt des in nachstehender E. 4.3.2 Auszuführenden der ganze vorinstanzliche Prozessgegenstand weiterhin streitig. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Klagebegehrens 1 zur Hälfte durchgedrungen ist, hält sie mit ihrer Berufung an der vor Vorinstanz eingeklagten maximalen Pönale von sechs Monatslöhnen (Art. 336a Abs. 2 OR) fest, während die Beklagte mit ihrer Berufung diesbezüglich (sinngemäss, vgl. vorstehende E. 1.2) weiterhin die vollständige Abweisung dieses Klagebegehrens verlangt