4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf alle von der Klägerin gestellten Begehren mit Ausnahme des (Klage-) Begehrens 1 nicht eingetreten mit der Begründung, dass die Begehren 2 und 3 gemäss Klage bzw. die Begehren 2 bis 9 gemäss Eingabe vom 20. September 2019 in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem vor der Schlichtungsbehörde gestellten stünden (angefochtener Entscheid E. 3). Den mit Klagebegehren 1 eingeklagten Anspruch auf eine Pönale nach Art.