IPRG, aber auch Art. 121 Abs. 1 IPRG) anderseits zu bejahen. 4. 4.1. Im Schlichtungsverfahren hatte die Klägerin ausschliesslich ein Rechtsbegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung einer "Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in Höhe von CHF 38'427.48" gestellt (Klagebewilligung, Klagebeilage 2).