3. Die Klägerin ist amerikanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Es fragt sich, ob wegen dieser ausländischen Staatsangehörigkeit ein internationaler Sachverhalt vorliegt (verneinend SCHNYDER, Basler Kommentar, 1. Aufl., 1996, N. 2 zu Art. 1 IPRG). Aber selbst für den Fall der Bejahung eines internationalen Sachverhalts wäre die internationale und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz (Art. 115 Abs. 1 IPRG, aber auch – betreffend Einlassung – Art. 6 IPRG) einerseits sowie die Anwendbarkeit Schweizer Rechts (vgl. die in Ziff. 14 des schriftlichen Arbeitsvertrags [Klagebeilage 4] getroffene Rechtswahl, Art. 121 Abs. 3 IPRG, aber auch Art.