klagte Partei in ihrer Berufung (zweifelsohne) zu erkennen gibt, dass er an der vollständigen Abweisung der Klage bzw. der vollständigen Abweisung eines einzelnen Klagebegehrens festhält. Hier ist mit Antrag 1 der beklagtischen Berufung offensichtlich Letzteres der Fall. 1.3. Damit ist auf beide Berufungen einzutreten.