1.2. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, bedarf es für das Eintreten auf ein Rechtsmittel rechtsgenügender Rechtsmittelanträge als weiterer Rechtsmittelvoraussetzung (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 34 f. zu Art. 311 ZPO). Grundsätzlich genügt es nicht, dass ein Rechtsmittelkläger einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stellt (so aber der Antrag 1 der beklagtischen Berufung).