1. 1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien sind hinsichtlich der von ihnen angefochtenen Urteilsziffern beschwert. Sodann haben die Parteien die in Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und die Beklagte den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2022 auferlegten Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufungen nichts entgegen. -9-