2.2. Mit Berufungsantworten vom 22. August 2022 beantragten die Klägerin die Abweisung der beklagtischen Berufung und die Beklagte die Abweisung der klägerischen Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juni 2022 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Das Obergericht zieht in Erwägung: