5.2 Die Parteientschädigung der Klägerin wird richterlich auf Fr. 21'997.30 (inkl. MwSt von Fr. 1'572.70) und diejenige der Beklagten auf Fr. 20'800.70 (inkl. MwSt von Fr. 1'487.15) festgesetzt. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ziffern 5.1 und 5.2 hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 20'800.70 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7%, zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."