4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 8'038.40 sowie den Beweisführungs- und Übersetzungskosten von gesamthaft Fr. 2'037.90, betragen Fr. 10'076.30 und werden der Klägerin auferlegt. Die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. 5.1 Die Klägerin hat der Beklagten ihre Parteikosen zu ersetzen.