3.2 Der Berufungsklägerin sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 59'443.55 zuzusprechen. 4. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten." 2.1.3. Die Anträge der beklagtischen Berufung lauteten: