2.1 Die Berufungsbeklagte sei in Gutheissung des Klagebegehrens Ziffer 1 der Klage vom 17. April 2017 zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in der Höhe von sechs Monatslöhnen im Betrag von CHF 38'424 zu bezahlen. 3. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Arbeitsgericht, vom 5. Juli 2021 sei bezüglich Ziffern 4, 5 und 6 des Dispositivs aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 3.1 Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 10'076.30 seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.