1.2 Eventualiter sei auf die Ziffern 2 und 3 der Klage vom 3. April 2017 sowie auf die Ziffern 2 bis 9 der Klageänderung vom 20. September 2019 einzutreten und es seien diese Rechtsbegehren gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Arbeitsgericht, vom 5. Juli 2021 sei bezüglich Ziffer 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: