2.1.2. Die Anträge der klägerischen Berufung lauteten: -7- " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Arbeitsgericht, vom 5. Juli 2021 sei bezüglich Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und 1.1 es sei auf die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 der Klage vom 3. April 2017 sowie auf die Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 9 der Klageänderung vom 20. September 2019 einzutreten und die Sache zur Neubeurteilung dieser Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.