Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. 5.1. Die Klägerin hat der Beklagten ¾ ihrer Parteikosten zu ersetzen. 5.2. Die Beklagte hat der Klägerin ¼ ihrer Parteikosten zu ersetzen. 5.3. Die Parteientschädigung der Klägerin wird richterlich auf Fr. 21'997.30 (inkl. MwSt von Fr. 1'572.70) und diejenige der Beklagten auf Fr. 20'800.70 (inkl. MwSt von Fr. 1'487.15) festgesetzt.