2. In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in der Höhe von 3 Monatslöhnen im Betrag von Fr. 19'212.00 zu bezahlen. 3. Im Übrigen werden die Anträge der Klägerin abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 8'038.40 sowie den Beweisführungs- und Übersetzungskosten von gesamthaft Fr. 2'037.90, betragen Fr. 10'076.30 und werden der Klägerin zu ¾ in der Höhe von Fr. 7'557.20 und der Beklagten zu ¼ in der Höhe von Fr. 2'519.10 auferlegt.