1.6. Anlässlich der Verhandlung vom 5. Juli 2021 vor dem Bezirksgericht (Arbeitsgericht) plädierten die Parteivertreter zunächst zum Thema Klageänderung. Nach einer diesbezüglichen Urteilsberatung wurde den Parteien eröffnet, dass auf die Begehren 2 und 3 gemäss Klage bzw. die Begehren 2 bis 9 gemäss Eingabe vom 20. September 2019 nicht eingetreten werde. Alsdann wurde das Verfahren hinsichtlich des Klagebegehrens 1 (Entschädigung in der Höhe von Fr. 38'424.00 wegen missbräuchlicher Kündigung) weitergeführt. Nach den Vorträgen der Parteivertreter wurden mehrere Zeugen (D., E., F., G., H.) sowie die Parteien (für die Beklagte I.) befragt.